Rn 1

Durch den Tod des Erblassers entsteht bei mehreren Erben kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren ausschließlicher Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Sie kann weder vertraglich begründet noch nach Auseinandersetzung wiederhergestellt werden (Grüneberg/Weidlich Einf v § 2032 Rz 1). Die Rechtsfortbildung, die bei der GbR zur Rechtsfähigkeit geführt hat, lässt sich nach Ansicht des BGH nicht auf die auf Auseinandersetzung gerichtete Erbengemeinschaft übertragen (NJW 02, 3389). Daher ist die Erbengemeinschaft nach bisheriger Rechtspr weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 06, 3715; LAG Hamm FamRZ 12, 1907 zur Arbeitgeberfähigkeit; Sächs OVG NJW-RR 13, 1162 zur fehlenden Beteiligtenfähigkeit im Verwaltungsverfahren; BVerwG NotBZ 16, 118, sie ist jedoch Steuersubjekt im Bereich des GrEstG, BFHE 244, 455, dazu Loose ErbR 14, 321). Ob zukünftig die Teilrechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft anerkannt wird (so etwa Grunewald AcP 197, (1997), 305; BSG FamRZ 10, 1077; Heil/Weipert ZEV 02, 300), bleibt abzuwarten. Im Hinblick darauf, dass die Erbengemeinschaft im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben am Rechtsverkehr teilnehmen kann (Staud/Löhnig § 2032 Rz 4), bedarf es der Anerkennung – anders als bei der Außen-GBR (§ 705 Rn 35 – beachte nF zum 1.1.24: § 705 II) aber nicht. IÜ ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ausgerichtet (vgl etwa § 2204), die Anerkennung einer Rechtsfähigkeit würde nicht selten zu einer Perpetuierung dieses Zustands führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Die Anerkennung einer Rechtsfähigkeit ist daher abzulehnen.

 

Rn 2

Die Miterben sind, von einigen Ausn abgesehen (§ 2038 Rn 8), zu gemeinschaftlichem Handeln verpflichtet (vgl § 2038 Rn 2, § 2039 Rn 16) §§ 2038–2040.

 

Rn 3

Bei Tod eines Miterben, geht sein Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft auf diese Erben über, die ihrerseits eine gesamthänderische Unterbeteiligung bilden, das gleiche gilt bei Veräußerung eines Erbteils an mehrere, auch wenn die Erwerber untereinander zu Bruchteilen beteiligt sind (BGH 22.10.15 – V ZB 126/14). Diese Erben können allein nur über den Anteil des ererbten Nachlasses, aber nur gemeinsam über den Anteil am Nachlass des ersten Erblassers verfügen (Grüneberg/Weidlich Einf v § 2032 Rz 3).

 

Rn 4

Der beschränkte Vollstreckungsschutz bietet, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden, eine relative Sicherheit gegen zu massive Auseinandersetzungsverlangen, wodurch eine Einigung zwischen den Miterben erreicht werden soll, § 180 II ZVG. Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb Gegenstand des Nachlasses, besteht nach §§ 1317 GrdstVG die Möglichkeit, den Betrieb einem der Miterben gerichtlich zuzuweisen.

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