Rn 5

Der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Die Miterben haben zunächst nur eine Gesamtberechtigung am Nachlass, dies gilt selbst dann, wenn der Nachlass nur aus einem Gegenstand besteht (BGH NJW 01, 2396 [BGH 24.01.2001 - IV ZB 24/00]).

 

Rn 6

Mangels Rechtsfähigkeit (Rn 1) ist die Erbengemeinschaft weder grundbuch- noch sonst registerfähig (Demharter § 19 GBO Rz 108). Im Grundbuch bedarf es der Eintragung aller Miterben – zur Berichtigung nach § 22 GBO ist jeder Miterbe allein berechtigt – unter Angabe des die Erbengemeinschaft andeutenden Zusatzes ›in Erbengemeinschaft‹ (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer). Die Eintragung ohne diesen Zusatz ist wegen § 47 GBO ebenso unzulässig wie die Eintragung der ›Erbengemeinschaft‹ als solche, auch kann nicht etwa im Hinblick auf unbekannte Erben auf die Eintragung einzelner Miterben verzichtet werden.

 

Rn 7

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können neben rechts- und erbfähigen natürlichen Personen auch rechtsfähige Personenvereinigungen sein einschl der Außen-GbR (§ 705 Rn 36 – beachte nF zum 1.1.24: § 705 II; NK-BGB/Ann § 2032 Rz 11).

 

Rn 8

Das Gemeinschaftsverhältnis besteht jedoch nur zwischen den unmittelbar eintretenden Miterben, nicht aber bereits mit dem Ersatz- oder Nacherben. Sie werden erst Mitglieder der Erbengemeinschaft, wenn der Ersatz- oder Nacherbfall eintritt (BayObLGZ 28, 117). Anders kann es im Verhältnis zwischen mehreren Erwerbern eines Erbteils sein (BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] m Anm Zimmer). Mehrere Nacherben bilden erst mit Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Erblasser.

 

Rn 9

Die Miterben haften nach § 840 I gesamtschuldnerisch für die von allen Miterben gemeinschaftlich verursachten deliktischen Schäden. Diese werden, wenn ein Miterbe beim Handeln für die Erbengemeinschaft einen Schaden verursacht, gem § 31 analog der Erbengemeinschaft zugerechnet.

 

Rn 10

Die Erbengemeinschaft ist beendet, wenn der letzte Nachlassgegenstand verteilt (München ZEV 19, 555) oder der vorletzte Miterbe ausgeschieden ist. Die scheinbar beendete Erbengemeinschaft besteht weiter, wenn ihre Beendigung nicht dauerhaft wirksam war, weil Willenserklärungen angefochten wurden oder ein Rücktritt erfolgt ist (BGH DNotZ 55, 406 [BGH 26.02.1953 - IV ZR 207/52]). Entsprechendes gilt, wenn zwar der letzte Nachlassgegenstand veräußert ist, der Erbengemeinschaft aber noch Ansprüche, etwa aus § 346, zustehen (BGH ZEV 13, 84)

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