Rn 1

Abweichend von sonstigen Gesamthandsgemeinschaften ist der Miterbe berechtigt, über seinen Anteil am Nachlass als Ganzem zu verfügen. Den Nachlassgläubigern soll aber der Nachlass gesamthänderisch gebunden bleiben, so dass der Erwerber des Anteils in die vermögensrechtliche Stellung des Miterben als Teilhaber eintritt. Der veräußernde Mitererbe bleibt aber auch nach Verfügung über den Erbteil Erbe (Rn 22).

 

Rn 2

Abgesehen von Verträgen nach § 311b V ist es nicht möglich, über einen künftigen Erbteil zu verfügen, da ein verfügungsfähiges Recht an einem Erbteil erst durch den Erbfall entsteht.

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