Rn 26

Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein, wird aber mangels Rechtsbeziehung zum Erblasser nicht Miterbe (BGH NJW 60, 291). Er wird Inhaber aller Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte und ist richtiger Adressat einer Inventarfrist (Erman/Bayer § 2033 Rz 5). Ein vom Anteilsveräußerer errichtetes Nachlassinventar wirkt nach § 2383 II zugunsten des Erwerbers. Darüber hinaus trägt er alle Beschränkungen und Beschwerungen des Nachlassanteils wie Auflagen, Ausgleichungs- und Pflichtteilsansprüche, Pfandrechte, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte (BGH NJW 60, 291 [BGH 08.12.1959 - V BLw 34/59]).

 

Rn 27

Neben dem Veräußerer kann auch der Erwerber Nachlassverwaltung und -insolvenz beantragen (Erman/Bayer § 2033 Rz 5). Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber nach § 330 I InsO an die Stelle des Erben. Der Anteilserwerber hat gegen den Miterben einen auf Eintragung seiner Mitberechtigung gerichteten Grundbuchberichtigungsbewilligungsanspruch nach § 894.

 

Rn 28

Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen zur Verwaltung und Nutzung des Nachlasses wirken nach §§ 2038 II 1 iVm 746 auch gegen den Erwerber.

 

Rn 29

Der Erbteilserwerber erlangt den Mitbesitz am Nachlass nicht über § 857 (auch nicht analog), sondern nur durch die Einräumung des Besitzes nach § 854 II bzw § 870, wobei die Besitzübertragung bereits in der Anteilsübertragung liegen kann (BRHP/Lohmann § 2033 Rz 9).

 

Rn 30

Durch die Übertragung eines Miterbenanteils an die übrigen Miterben entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, sofern nicht abw Anhaltspunkte, wie zB die Angabe der Bruchteile, vorhanden sind; vielmehr wächst der übertragene Erbteil den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern zur gesamten Hand an (BayObLG NJW 81, 830). Werden alle Erbteile an dieselben Dritten in Bruchteilen (§ 741) übertragen, bleibt es bei der gesamthänderischen Bindung (Rn 12). Vereinigen sich alle Erbteile in der Hand eines Erwerbers, ist die Erbengemeinschaft beendet (BGH NJW-RR 1992, 733 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 14/91]).

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