Gesetzestext

 

(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift gewährt jedem Miterben einen seinem Erbanteil entspr, nicht übertrag- und pfändbaren (RGZ 60, 131) schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses gegen die übrigen Miterben.

B. Überschuss.

 

Rn 2

Überschuss ist die aktive Teilungsmasse, die nach Hinzurechnung der ausgleichspflichtigen Zuwendungen des § 2055 I 2 und nach Abzug der Verbindlichkeiten vom Nachlass als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Erbengemeinschaft verbleibt (MüKo/Ann § 2047 Rz 3).

C. Teilung.

 

Rn 3

Verteilung ist der nach Bewertung der Nachlassgegenstände erfolgende Vollzug der Auseinandersetzung unter Berücksichtigung der Erbquoten nach §§ 752–754, der Teilungsanordnungen des Erblassers bzw der Vereinbarungen der Erbengemeinschaft zur Nachlassteilung, wobei sich die Teilungsquoten durch eine Ausgleichung nach §§ 2050 ff ggü den Erbquoten verschieben können (BGH NJW 86, 931).

D. Schriftstücke.

 

Rn 4

Hinsichtlich der Schriftstücke des Erblassers haben die Erben keinen Auseinandersetzungsanspruch, II. Sie bleiben Gesamthandseigentum (anders Prot II, 887), bis die Erben die Umwandlung in Bruchteilseigentum vereinbaren (Grüneberg/Weidlich § 2047 Rz 3).

 

Rn 5

Die Erben können eine vom Gesetz abw Vereinbarung treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleiben die Schriftstücke im Gesamthandseigentum, sind nach §§ 2038, 745 zu verwalten und können von den Erben benutzt werden. Enthalten die Schriftstücke zB schriftstellerische Lebenserinnerungen und besitzen sie dadurch einen nachhaltigen Wert, gilt dies entspr (Erman/Bayer § 2047 Rz 3).

 

Rn 6

Familienbilder oder andere Familienerinnerungsstücke werden dagegen von II nicht erfasst.

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