Rn 5

Wohl aber kann der Erblasser bestimmen, dass für Streitigkeiten über Wirksamkeit oder Inhalt des Testaments ein Schiedsrichter zuständig ist (vgl § 1066 ZPO), der jedoch nicht anstelle des Erblassers, sondern anstelle der staatlichen Zivilgerichtsbarkeit handelt (Celle ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]); dieses Amt kann auch der Testamentsvollstrecker wahrnehmen (RGZ 100, 76), soweit er dabei nicht Richter in eigener Sache wird, vgl § 41 ZPO (BGHZ 41, 23). Durch einen Vorbehalt ermöglichte Abänderungen wechselbezüglicher Verfügungen können von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden (Bremen ZEV 18, 90 [OLG Bremen 30.08.2017 - 5 W 27/16])

 

Rn 6

Das Verbot, die Entscheidung über die Geltung einem anderen zu überantworten, verbietet nicht aufschiebend oder auflösend bedingte Verfügungen (vgl §§ 2074, 2075). Zur Entscheidung über den Eintritt der Bedingung kann der Erblasser einen Schiedsgutachter einsetzen. Zulässig ist insoweit, dass der Erblasser die Wirksamkeit einer Verfügung nicht nur vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig macht, sondern zusätzlich davon, dass ein Dritter den Eintritt feststellt, der dazu ggf besonders befähigt ist (Staud/Otte § 2065 Rz 22). Diese Feststellung ersetzt nicht die Entscheidung des Erblassers. Die Bedingung muss jedoch ausreichend bestimmt formuliert sein. Eine Potestativbedingung ist nur dann zulässig, wenn für den Erblasser das Ereignis, nicht aber dessen Abhängigkeit vom Willen eines Dritten im Vordergrund steht, weil ansonsten die Bedingung auf eine Vertretung im Willen hinausliefe (BGH NJW 55, 100 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 152/54]; BayObLG NJW 93, 138 [BayObLG 20.07.1992 - RE-Miet 5/91]; KG ZEV 98, 260; Stuttg FGPrax 05, 221). Es sind deshalb Potestativbedingungen zulässig, bei denen der Erblasser seinen Willen vollständig gebildet hat und in seine Überlegungen das mögliche, wenn auch willensabhängige künftige Ereignis einbezogen hat (Stuttg FGPrax 05, 221). Eine unzulässige Vertretung im Willen soll insb dann vorliegen, wenn zwar das Ereignis bestimmt ist, sein Eintritt aber von jeder beliebigen Person herbeigeführt werden kann (Grabpflege, Einäscherung, Beistand, vgl BayObLG FamRZ 91, 610; KG ZEV 98, 260; Köln ZErb 14, 287; NJW-RR 17, 648; aA Wagner ZEV 98, 255; Keim ZEV 14, 72; vgl Karczewski ZEV 18, 192).

 

Rn 7

Zulässig ist die Anordnung, dass die Wirksamkeit der Verfügung davon abhängen soll, ob der Bedachte den Pflichtteil fordert, die Erbschaft ausschlägt, heiratet oder eine Ausbildung abschließt. Ebenfalls zulässig ist die Einsetzung von Nacherben unter der Bedingung, dass der Vorerbe keine (BGH NJW 81, 2051; KG ErbR 16, 337) oder eine ganz bestimmte (BGHZ 59, 220) Verfügung über seinen eigenen Nachlass (Hamm FamRZ 19, 1368; Stuttg FGPrax 05, 220; nicht jedoch über den Nachlass des Erblassers) trifft (München ZEV 16, 391; MittBayNot 18, 50; Staud/Otte § 2065 Rz 49; Staud/Avenarius § 2100 Rz 36). Errichtet der Vorerbe eine bedingungswidrige Verfügung, so entfällt die Nacherbeneinsetzung und er wird rückwirkend Vollerbe.

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