Rn 1

Ziel der Auslegung ist allein die Ermittlung des Erblasserwillens nach dem Verständnis des Erblassers selbst, § 133. Nur bei wechselseitigen Verfügungen in Ehegattentestamenten und Erbverträgen kommt es auf den Horizont eines verständigen Dritten an (§ 157). Erst anschließend ist zu prüfen, ob der ermittelte Wille formgerecht Ausdruck gefunden hat. Liefert die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, so ist diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, § 2084. Für die Auslegung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an (BGHZ 31, 13).

 

Rn 2

Im Prozess ist die Auslegung der Verfügung Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann das Auslegungsergebnis nur danach überprüfen, ob es auf logischen oder methodischen Fehlern beruht (BGH NJW 93, 2168, 2170; BayObLG NJW-RR 02, 366 [BayObLG 09.11.2001 - 1 Z BR 31/01]). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn auch eine andere Auslegung denkbar ist.

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