Rn 17

Die Auslegungsregel des § 2084 findet Anwendung, wenn zwar der vom Erblasser angestrebte wirtschaftliche Erfolg feststeht, nicht aber der vom Erblasser gewählte rechtliche Weg. § 2084 ordnet für diesen Fall an, dass die rechtlich zulässige der unzulässigen Gestaltungsmöglichkeit vorzuziehen ist; das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob der Erblasser eine Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen angestrebt hat (BGH NJW 84, 46 [BGH 01.06.1983 - IVa ZR 35/82]; 88, 2731 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87]). § 2084 hilft hingegen nicht über Mängel in der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung als solcher hinweg (vgl BayObLG FamRZ 83, 836), etwa das Fehlen des Testierwillens (BGH FamRZ 85, 693 [BGH 11.01.1984 - IVa ZR 30/82]).

 

Rn 18

Ist die Verfügung hingegen inhaltlich eindeutig, aber unzulässig, hilft § 140 (BGH NJW 94, 1785, 1787 [BGH 30.03.1994 - XII ZR 30/92]), soweit die unwirksame Verfügung Bestandteile eines anderen, wirksamen Rechtsgeschäfts enthält, das den angestrebten Erfolg bewirkt. Ein mangels Geschäftsfähigkeit des anderen Teils nichtiger Erbvertrag kann so in ein Testament umgedeutet werden (BayObLG NJW-RR 96, 7 [BayObLG 17.02.1995 - 1 Z BR 3/95]), ein formunwirksames Testament in ein formwirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden (BGH NJW 78, 423 [BGH 30.11.1977 - IV ZR 165/76]), ein unvollständiges gemeinschaftliches Testament in ein Einzeltestament (vgl München NJW-RR 14, 838 [OLG München 23.04.2014 - 31 Wx 22/14]). Einer gegen § 2065 verstoßenden Verfügung kann allerdings weder über § 2084 noch über § 140 zur Wirksamkeit verholfen werden.

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