Rn 4

Das Fehlen des gesetzlichen Vertreters ist nur innerhalb der letzten sechs Monate der Frist von Bedeutung. Ist das Vertretungsdefizit vorher beseitigt, kommt § 210 nicht zur Anwendung. Umgekehrt reicht es, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Vertretung auch nur kurzfristig nicht gegeben war. Nach Beendigung der vertretungslosen Zeit endet die Verjährung nicht vor Ablauf von weiteren sechs Monaten, es sei denn, die Verjährungsfrist wäre kürzer. In diesem Fall läuft dann diese kürzere Frist (I 2).

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