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Träger der auf den Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten ist nunmehr der Nacherbe. Auf ihn können die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Nacherben zugreifen, nicht mehr aber die Eigengläubiger des Vorerben. Wie der Vorerbe kann der Nacherbe den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen und den Zugriff seiner Eigengläubiger auf den Nachlass mit Hilfe von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz verhindern.

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