Rn 8

Danach gilt I entspr, wenn eine juristische Person zum Erben eingesetzt ist, aber erst nach dem Erbfall entsteht, dh die Rechtsfähigkeit erlangt. Der Nacherbfall tritt mit Erlangung der Rechtsfähigkeit ein.

 

Rn 9

Eine andere Regelung gilt für eine vom Erblasser begründete Stiftung (§ 2101 II Hs 2 iVm § 84 aF, ab 1.7.23 iVm § 80 II 2 nF ohne sachliche Änderung). Das Stiftungsrecht fingiert dort ihre Entstehung und damit auch ihre Erbfähigkeit schon für den Erbfall (s § 80 Rn 1). Eine Vor- und Nacherbschaft besteht insoweit nicht. Rechtstechnisch muss die Zeit vom Erbfall bis zur Anerkennung der Stiftung durch eine Nachlasspflegschaft überbrückt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?