Rn 1

Der Erblasser kann den Vorerben von den dort genannten Beschränkungen befreien, diese Befreiung aber auch modifizieren.

 

Rn 2

Der Erblasser kann den Vorerben auch nur von einigen, nicht aber von allen oben genannten Beschränkungen und Verpflichtungen befreien; im Zweifel ist der Vorerbe aber, wenn er denn befreit ist, insgesamt befreit (Staud/Avenarius § 2136 Rz 14). Er kann ihn auch nur bzgl einzelner Nachlassgegenstände, bzgl einzelner Verfügungen oder ggü einzelnen von mehreren Nacherben befreien. Er kann auch nur einzelne von mehreren Vorerben befreien; die Befreiung von Ersatzvorerben und der Erben des Vorerben ist besonders festzustellen. Er kann eine Befreiung unter einer Bedingung oder Befristung anordnen, etwa für den Fall der Not des Vorerben (aufschiebende Bedingung, J. Mayer ZEV 00, 1, 3; BayObLG FamRZ 84, 1272) oder falls ein Abkömmling den Pflichtteil verlangt (Karlsr FamRZ 09, 1356).

 

Rn 3

Der Erblasser kann dem Vorerben über die §§ 2111 ff hinaus durch Vermächtnisse und Auflagen weitere schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegen, bei deren Verletzung er dem Nacherben gem §§ 2130, 2131 ersatzpflichtig wird. Die Beschränkungen können auch die Nutznießung durch den Vorerben betreffen, etwa Leistungen hieraus anordnen (BGH ZEV 04, 425 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]).

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