Gesetzestext

 

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

 

Rn 1

Abw von der allg Unselbstständigkeit des angewachsenen Anteils bestimmt § 2159 für Untervermächtnisse und Auflagen eine – fiktive – Selbstständigkeit mit der Folge, dass es für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2187 nur auf den jeweils beschwerten (ursprünglichen) Anteil ankommt.

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