Gesetzestext

 

1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

 

Rn 1

Im Gegensatz zum Wegfall des Bedachten (vgl § 2160) führt der Wegfall des Beschwerten als Erbe oder Vermächtnisnehmer nach § 2161 im Zweifel nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Als Konsequenz sieht 2 vor, dass der durch den Wegfall Begünstigte das Vermächtnis zu erfüllen hat. Hierfür gilt aber beim Untervermächtnis die Haftungsbeschränkung des § 2187 II.

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