Gesetzestext

 

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.

 

Rn 1

Nicht immer befindet sich der vermachte Gegenstand bei dem Erbfall (noch) im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass. Dafür treffen §§ 2169 f, 2173 und 2175 Sonderregeln. Die einfachste und allg Regel enthält § 2169 I: Wenn der Erblasser (ausdrücklich oder bei entspr Auslegung seiner Verfügung) keine andere Anordnung getroffen hat, ist das Vermächtnis eines Gegenstandes, der nicht Nachlassbestandteil wird, unwirksam. Dies wird vom Gesetz nur für das Vermächtnis eines ›bestimmten‹ Gegenstandes ausgesprochen, also für ein Stückvermächtnis. Nach der typischen Interessenlage hat aber dasselbe zu gelten, wenn der Erblasser eine beschränkte Gattungsschuld des Beschwerten begründen wollte, zB über ›20 Flaschen aus meinem Weinkeller‹. Ist der Vorrat beim Erbfall schon erschöpft, trifft den Beschwerten keine Verschaffungspflicht. Anderes gilt, wenn der Erblasser ein Verschaffungsvermächtnis (›es sei denn‹ nach I, genauer § 2170) zuwenden wollte.

 

Rn 2

II–IV geben genauer an, wann ein Gegenstand (nicht) zur Erbschaft gehört: Hatte der Erblasser an der vermachten Sache nur den Besitz, gilt wenigstens dieser als vermacht; ist der Vermächtnisnehmer aber zB verpflichtet, die Sache alsbald dem Eigentümer herauszugeben, ist das Vermächtnis unwirksam (II). Hatte der Erblasser (nur) einen Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder wenigstens auf Ersatz seines Wertes (nicht aber: auf eine Gegenleistung dafür, BGHZ 22, 357), gilt der Anspruch anstelle des Gegenstandes selbst als vermacht (III). Umgekehrt bleibt es bei Unwirksamkeit trotz (formaler) Nachlasszugehörigkeit, wenn der Erblasser zur Veräußerung des Gegenstandes verpflichtet war (IV).

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