Gesetzestext

 

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.

(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft über die bloße Hinausschiebung der Fälligkeit nach § 2186 hinaus eine echte Haftungsbeschränkung des Vermächtnisnehmers. Diese folgt zT denselben Prinzipien wie die Haftungsbeschränkung des Erben, bedurfte aber einer besonderen Vorschrift, weil die Beschwerung des Vermächtnisnehmers nach § 1967 II keine Nachlassverbindlichkeit begründet. Nach I hat der (Haupt-)Vermächtnisnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht, das prozessual zunächst zur Verurteilung unter Vorbehalt nach § 780 ZPO führt und dann ggü der Vollstreckung in sein Vermögen außerhalb des Vermächtnisgegenstandes nach §§ 767, 785 ZPO geltend gemacht werden kann. Materiell ist die Haftung auf das ›Erhaltene‹ (Erlangte) beim Vermächtnisnehmer beschränkt. Nach II gilt dies auch für einen Ersatzvermächtnisnehmer. Durchgeführt wird die Haftungsbeschränkung mit der modifizierten ›Überschwerungseinrede‹ nach § 1992, wobei es in der ›entspr‹ Anwendung nach III allein auf die Belastung durch Untervermächtnis und/oder Auflage ankommt.

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