Gesetzestext

 

Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.

 

Rn 1

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer durch mehrere Vermächtnisse und Auflagen beschwert und müssen diese, um alle aus dem Nachlass oder dem (Haupt-)Vermächtnis zu befriedigen, gekürzt werden (neben § 2188 auch § 327 I Nr 2 InsO iVm § 1991 IV), kann der Erblasser nach § 2189 stattdessen von vornherein eine Rangfolge festlegen. Sinngemäß gilt dies auch, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer unter der Bedingung eingesetzt ist, an Dritte Leistungen zu erbringen, für diese Zuwendung (Grüneberg/Weidlich Rz 1 mwN).

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