Gesetzestext

 

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Entsprechend zur Einsetzung eines Ersatzerben (§ 2096) kann der Erblasser für den Fall des Wegfalls des Vermächtnisnehmers einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen. Dieser wird unmittelbar Vermächtnisnehmer, wenn der zunächst Bedachte zB durch Tod vor dem Anfall oder Ausschlagung des Vermächtnisses überhaupt nicht erwirbt. Für den Ersatzberufenen gilt dann § 2178; er muss seinerseits aber den Anfall erleben (§ 2160).

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