Gesetzestext

 

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
 

Rn 1

Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wegen klar zu formulieren. Vielfach ermöglicht die Form auch, ein Testament vom bloßen Entwurf zu unterscheiden. Sie hilft ferner, die Echtheit der Verfügung zu sichern. Im Wesentlichen sollen die verschiedenen Zwecke der Form bewirken, dass der Erblasser überlegte Verfügungen trifft und Streitigkeiten über den Testamentsinhalt möglichst vermieden werden (BGHZ 80, 251). Bei Testamentserrichtung im Ausland bestimmt Art 26 EGBGB über die anwendbaren Formvorschriften.

 

Rn 2

Die Vorschrift nennt die beiden Formen des ordentlichen Testaments: Das öffentliche Testament (§§ 2231 Nr 1, 2232, 2233; §§ 27–35 mit §§ 1, 11, 13, 16, 17, 18, 2226 BeurkG) zur Niederschrift eines Notars ermöglicht rechtskundige Beratung des Erblassers (§§ 17; 30 BeurkG) und wird immer in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 34 BeurkG; §§ 344, 346 FamFG). Im Grundbuchverkehr ersetzt es den Erbschein (§ 35 GBO). Das eigenhändige Testament (§§ 2247, 2267) erfordert keine Mitwirkung einer Urkundsperson und ist kostengünstiger.

 

Rn 3

Außerordentliche Testamente sind das Bürgermeistertestament (§§ 2249, 2250 I), das Dreizeugentestament (§§ 2250 I u III) sowie das Seetestament (§§ 2251, 2250 III). Eine Sonderform ist das Konsulartestament (s.o. Vor §§ 2229 ff Rn 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge