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Das öffentliche Testament kann durch Erklärung ggü dem Notar zur Niederschrift errichtet werden. Die Erklärung muss nicht auf Deutsch abgegeben werden; es genügt, dass der Notar die verwendete Sprache versteht. Auch eine mündliche Abgabe der Erklärung ist seit dem 1.8.02 nicht mehr erforderlich (OLGVertrÄndG v 23.7.02, BGBl I 2850, 4410); für das Dreizeugentestament vgl allerdings § 2250. Es genügt jede Äußerung des letzten Willens, also auch jede nonverbale Verständigungsmöglichkeit mit einer testierfähigen Person. Behinderte können also – ebenso wie Nichtbehinderte – Erklärungen durch schlüssige Gebärden, Zeichen oder nicht allg verständliche Laute abgeben und sich insoweit geeigneter Kommunikationshilfen wie etwa eines Gebärdendolmetschers bedienen. Ein sprachbehinderter und schreibunfähiger Erblasser kann seine Erklärungen also auch durch Gebärden als Antwort auf Fragen des Notars abgeben. Erforderlich ist jedenfalls, dass der letzte Wille mit der erforderlichen Bestimmtheit zum Ausdruck kommt.

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