Gesetzestext

 

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

 

Rn 1

Der Erblasser kann das eigenhändige Testament in besondere amtliche Verwahrung geben, damit es beim Erbfall aufgefunden wird und vor Unterdrückung, Fälschung, Beschädigung und Abhandenkommen sicher ist. Dies dient dem Interesse des Erblassers an der Sicherung und Geheimhaltung seines Testaments sowie dem öffentlichen Interesse. Die Hinterlegung muss nicht höchstpersönlich erfolgen, sie kann vielmehr auch auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht verlangt werden (München ZEV 12, 482 [OLG München 25.06.2012 - 31 Wx 213/12]). Durch die besondere amtliche Verwahrung wird das eigenhändige Testament nicht zur öffentlichen Urkunde. Örtlich zuständig ist jedes Gericht (§ 344 I Nr 3 FamFG), sachlich zuständig das Amtsgericht (§ 23a I Nr 2 iVm II Nr 2 GVG). Der Erblasser kann aber verlangen, dass ein anderes AG das Testament verwahren möge, sofern dies nicht missbräuchlich geschieht. Dabei ist das zuständige AG nicht zur Entgegennahme des Testaments verpflichtet, wenn von vornherein nur die zügige Weitergabe an ein anderes AG begehrt wird (Brandbg ZEV 08, 288 [OLG Brandenburg 19.06.2007 - 3 Wx 4/07]). Wird ein Testament beim örtlich unzuständigen Gericht hinterlegt, findet gleichwohl die besondere amtliche Verwahrung statt; das Testament wird dann an das zuständige Gericht weitergeleitet.

 

Rn 2

Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen (§ 2256 II); bei gemeinschaftlichem Testament (§ 2265) müssen beide Erblasser das Rückgabeverlangen äußern (§ 2272). Die Rückgabe löst keine Widerrufswirkungen aus (§ 2256 III), weil die besondere amtliche Verwahrung das Testament nicht zum öffentlichen macht (vgl Rn 1). Das Verfahren bei der Annahme von Testamenten zur besonderen amtlichen Verwahrung sowie bei der Herausgabe regelt § 346 FamFG.

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