Rn 3

Für die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 Rn 8) verlangt § 2281 I Hs 2, dass dieser zur Zeit der Anfechtung lebt (BGH NJW 70, 279), und weicht insoweit von § 2079, der auf den Erbfall abstellt, ab. Damit kann der Erblasser den neu hinzutretenden Pflichtteilsberechtigten bei der Verteilung seines Nachlasses berücksichtigen und der Gefahr, dass dieser nach § 2079 anficht, begegnen (BGH aaO). Dass der Erblasser das Hinzutreten selbst veranlasst hat (zB durch Wiederverheiratung oder Zeugung eines Kindes), ist in den Grenzen der §§ 138, 226 unerheblich.

 

Rn 4

Die Entziehung des Pflichtteils kann als einseitige Verfügung frei widerrufen werden. Eine vertragsmäßig getroffene Verfügung, die der Erblasser im Zusammenhang mit der Entziehung getroffen hat, kann uU wegen Motivirrtums (§§ 2078 II, 2281 I) angefochten werden, wenn der Entziehungsgrund nachträglich wegfällt (vgl §§ 2336 IV, 2333 Nr 5).

 

Rn 5

Die Verzeihung (§ 2337) berechtigt dagegen nicht zur Anfechtung. Ansonsten stünde der Bestand des Erbvertrags im Belieben des Erblassers (Prot V, 412 f; Staud/Kanzleiter Rz 17; aA R/B/M/Mayer Rz 18; MüKo/Musielak Rz 14). Der Erblasser kann sich den Rücktritt für den Fall der Verzeihung vorbehalten.

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