Rn 4

Richtet sich der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine unteilbare Leistung, kann der belastete Erbe von dem Vermächtnisnehmer nur fordern, dass ihm gegen Erfüllung des Vermächtnisses der Unterschiedsbetrag zwischen dem geschätzten Wert des Vermächtnisses zzgl des Pflichtteilsanspruchs und dem Wert des ihm hinterlassenen Nachlasses gezahlt wird. Verweigert der Vermächtnisnehmer die Zahlung, ist der Betrag zu zahlen, der dem Wert des Vermächtnisses abzgl des sonst vom Vermächtnisnehmer zu erstattenden Betrags entspricht (BGH NJW 56, 507 [BGH 21.12.1955 - IV ZR 105/55]).

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