Rn 4

Die Beweislast (III) auch dafür, dass Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, trägt der Erbe, bei § 2329 der Beschenkte (BGH NJW-RR 86, 371, 372) und bei § 2318 uU auch der Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte (Ddorf FamRZ 99, 1469). Bei § 2333 Nr 4 ist neben der Straftat die Unzumutbarkeit zu beweisen. Bzgl der Schuldunfähigkeit wird eine Beweislast des Pflichtteilsberechtigten analog § 827 vertreten (NK/Herzog Rz 23; BeckOKBGB/Müller Rz 12). Eine Verzeihung (§ 2337) muss der Pflichtteilsberechtigte beweisen (Stuttg MDR 19, 555 [OLG Brandenburg 31.01.2019 - 3 W 37/18] Rz 16). Über die Beweislast hat der Urkundennotar aufzuklären (Köln ZEV 03, 464; abl Müller aaO). Zum Beweis der Entziehungsgründe ist es sinnvoll, dass bereits der Erblasser ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) einleitet.

 

Rn 5

Mit der Feststellungsklage (§ 256 I ZPO) kann die Feststellung des Rechts, den Pflichtteil zu entziehen sowie die Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]; 74, 1085 [BGH 01.03.1974 - IV ZR 58/72]; 86, 1182 [OLG Saarbrücken 10.07.1985 - 7 W 23/85]; 90, 911; NJW-RR 93, 391) verlangt werden. Einer Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erblasser schon zu dessen Lebzeiten auf Feststellung, dass die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt nicht das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung (BGH NJW 90, 911 [BGH 06.12.1989 - IVa ZR 249/88]; 04, 1874, 1875 f). Mit dem Tod des Erblassers aber entfällt das (isolierte) Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilentziehungsrechts (Frankf OLGR 05, 300), denn nunmehr geht es um das umfassendere Rechtsverhältnis, ob trotz der Entziehung ein Pflichtteilsrecht besteht (BGH FamRZ 93, 689).

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