Rn 2

Die ausgesprochene Entziehung wird unwirksam (2). Auf den verziehenen Grund kann eine künftige Entziehung nicht mehr gestützt werden (1). IdR berührt die Verzeihung eine mit der Entziehung verbundene Enterbung nicht, es sei denn, es steht ein entspr Erblasserwille fest (§ 2085; s § 2336 Rn 1); ansonsten ist eine entspr Verfügung vTw erforderlich. Das gilt auch, wenn die Entziehungsgründe von Anfang an nicht gegeben waren (BayObLG DNotZ 96, 319, 322 [BayObLG 09.11.1995 - 1Z BR 31/95]). Verzeiht beim gemeinschaftlichen Testament, in dem die Ehegatten einem Kind den Pflichtteil entzogen haben, nur der überlebende Ehegatte, wirkt sich die Verzeihung zwar nur auf seinen Nachlass aus, zu dem aber bei der Einheitslösung die Vermögensgegenstände des vorverstorbenen Gatten gehören (Hamm MDR 97, 844 [OLG Hamm 22.04.1997 - 10 U 114/96]). Beweislast: § 2336 Rn 4.

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