Gesetzestext

 

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Besteht ein Herausgabeanspruch, der eine Mehrheit von Gegenständen umfasst, soll der Anspruchsberechtigte überprüfen können, auf welche Gegenstände sich sein Anspruch bezieht. Regelmäßig hat der Verpflichtete besseren Zugang zu den Informationen, die den Anspruchsinhalt konkretisieren. Neben dem spezielleren Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259) regelt § 260 die Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Tatsachen, die dem Hauptanspruch dienlich sind (Soergel/Forster § 260 Rz 1; Staud/Bittner/Kolbe § 260 Rz 1). Die Vorschrift hat also eine dienende Funktion (MüKoBGB/Krüger § 260 Rz 3) und soll die Geltendmachung des Hauptanspruchs erleichtern (Erman/Artz § 260 Rz 1).

B. Herausgabe oder Auskunft über den Inbegriff von Gegenständen.

 

Rn 2

Unter den Inbegriff von Gegenständen fallen solche, die durch ein einheitliches Rechtsverhältnis und nicht durch bloße Willkür zusammengefasst werden (Staud/Bittner/Kolbe § 260 Rz 4 f). Der Begriff der Gegenstände ist im weitesten Sinne zu verstehen und beschränkt sich nicht auf körperliche, sondern bezieht auch Forderungen und Rechte ein (BGHZ 49, 11; RGZ 90, 139).

 

Rn 3

§ 260 regelt die Pflichten des Schuldners, begründet den Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft aber nicht (Soergel/Forster § 260 Rz 14; differenzierend Staud/Bittner/Kolbe § 260 Rz 2). Herausgabe ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Der Anspruch muss gerade ggü dem Gläubiger bestehen und kann gesetzlich (zB §§ 285 I, 812 ff, 985 ff) oder vertraglich begründet sein. Ein Anspruch auf Auskunft besteht aufgrund des Gesetzes (zB §§ 1379 I; 1435 2, 1605, 2027 f; 2314), ist in gesetzlich vorgesehenen Rechenschaftspflichten enthalten (zB §§ 666, 681 2, 1698) oder beruht auf einem Vertrag. Nach der Rspr besteht ein Auskunftsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242), wenn zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, der Auskunftsberechtigte sich nicht in zumutbarer Weise selbst informieren kann, seine Unkenntnis entschuldbar ist und der Auskunftsverpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (Lorenz JuS 95, 572; Bsp: BGHZ 95, 279; 81, 24; 55, 203; 10, 385).

C. Art und Weise der Auskunftserteilung.

 

Rn 4

Der Verpflichtete kommt seiner Verbindlichkeit durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (Inventar) nach, dessen Inhalt und Umfang durch den Zweck der Auskunft konkretisiert wird. Hierbei können Schweigepflichten und Geheimhaltungsinteressen den Umfang der Auskunft beschränken (BGH NJW 89, 1602 [BGH 23.02.1989 - VII ZR 89/87]; Soergel/Forster § 260 Rz 62). Als Wissenserklärung ist die Auskunftserteilung höchstpersönlicher Natur (BGH FamRZ 11, 565; 86, 254). Sie ist schriftlich zu fixieren (München FamRZ 95, 737), erfordert weder Schriftform iSv § 126 noch eine eigenhändige Unterschrift des Auskunftspflichtigen (BGH NJW 08, 917 f; Nürnbg NJW-RR 05, 809; aA Köln FamRZ 03, 235; Hamm FamRZ 01, 763). Im Gegensatz zur Rechenschaftspflicht nach § 259 müssen bei der Auskunftserteilung keine Belege vorgelegt werden (MüKoBGB/Krüger § 260 Rz 42).

D. Eidesstattliche Versicherung.

 

Rn 5

Hat der Anspruchsschuldner eine Auskunft abgegeben und zieht der Berechtigte deren Wahrheitsgehalt oder Vollständigkeit in Zweifel, hat er das Recht, die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich versichern zu lassen. Dies soll der Verwendung einer den Parteiinteressen angemessenen Sorgfalt Vorschub leisten (MüKoBGB/Krüger § 260 Rz 47). Materielle Unrichtigkeit der Auskunft, die insb auf Unvollständigkeit beruhen kann, führt grds nicht zu einem Anspruch auf Ergänzung (BGH MDR 61, 571; aA Hambg NJW-RR 02, 1292). Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ist nach § 253 III ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist (§ 259 Rn 6). Zur Abgrenzung beim notariellen Nachlassverzeichnis BGH NJW 20, 2187 [BGH 20.05.2020 - IV ZR 193/19]; Schönenberg-Wessel NJW 21, 2633; zur Zuständigkeit bei der eidesstaatlichen Versicherung des Erben beim Nachlassverzeichnis Keim ZEV 22, 259.

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