Rn 1

Die Norm setzt die Vorgaben aus Art 3 V der Zahlungsverzugs RL 2011/7/EU um und wurde mit Wirkung zum 22.7.14 ins BGB eingefügt (BGBl I S 1218). Sie beschränkt die Zulässigkeit vertraglicher Vereinbarungen über Zahlungsfristen, die verhindern, dass ein Schuldner überhaupt in Verzug kommt (Faust DNotZ 15, 645). Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 bleibt durch § 271a unberührt (Grüneberg/Grüneberg § 271a Rz 1).

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