Rn 51

Rechtsfolge der Qualifikation eines Schadenspostens als Schadensersatz statt der Leistung ist die Anwendung der §§ 281–283, mithin das grds Erfordernis einer Nachfristsetzung (s § 281 Rn 511). §§ 281 II, 282, 283, 325 sowie eine Reihe weiterer Vorschriften begründen allerdings zahlreiche Ausnahmen davon (s § 281 Rn 1218). Eine Qualifikation des Schadens kann unterbleiben, sofern Fristsetzung oder Abmahnung ohnehin entbehrlich sind (BGH NJW-RR 12, 208 [BGH 26.10.2011 - IV ZR 72/11] Rz 7).

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