Rn 35

Um Schadensersatz statt der ganzen Leistung geht es auch, wenn der Gläubiger neben einem Rücktritt oder einer Kündigung aus wichtigem Grund Schadensersatz fordert (für die Kündigung anders BGH MDR 19, 1496 [BGH 10.10.2019 - VII ZR 1/19] [nur § 280 I statt §§ 280 I, III, 281 bei Schadensersatzanspruch für Mehrkosten durch Beauftragung von Drittunternehmen nach Kündigung eines Dauerwerkvertrags gem § 314 I]). Ein solcher Schadensersatz ist nicht nur nicht ausgeschlossen, §§ 314 IV, 325. Rücktritt und Kündigung lassen vielmehr die Ersatzfähigkeit der betreffenden Schäden nicht unberührt. So macht der wirksame Rücktritt nicht nur eine gesonderte Fristsetzung nach § 281 I 1 entbehrlich, weil ein konkurrierender Erfüllungsanspruch nicht mehr besteht, sondern er überspringt auch die Schwellen für den Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Ist die Pflichtverletzung so schwerwiegend, dass der Rücktritt möglich ist, ergibt sich die Ersatzfähigkeit jenes Schadens im Wege des Erstrechtschlusses (s § 325 Rn 4). Dasselbe gilt im Grundsatz auch für das Zusammenspiel von Kündigung und Schadensersatz (s § 314 IV Rn 21), wenngleich hier nur ausnahmsweise Rückgewähransprüche nach § 281 V in Betracht kommen (s § 314 Rn 22). Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist hier regelmäßig auf die Zukunft beschränkt (zur Berechnung s Ddorf ZMR 06, 363, 365 [Finanzierungsleasing]). Zum Zusammenspiel mit den Rücktrittsfolgen s Rn 37. Ein Zusammenspiel von Schadensersatz statt der ganzen Leistung mit der Minderung lässt der BGH nicht zu; nach erklärter Minderung ist das Wahlrecht zwischen Festhalten und Lösen vom Vertrag ›verbraucht‹. Davon unberührt bleibt die Kombination von Minderung und Schadensersatz statt der Leistung (BGH NJW 18, 2863 [BGH 09.05.2018 - VIII ZR 26/17] Rz 34, 36).

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