Rn 1

§ 281 enthält sowohl den Kern der Regelung der Konkurrenz von Schadensersatz- und Erfüllungsanspruch (Schadensersatz statt der Leistung) als auch der Schadensabrechnung über den von der Pflichtverletzung betroffenen Vertragsteil hinaus (Schadensersatz statt der ganzen Leistung). Der Gläubiger kann sich durch Fristsetzung nach § 281 I die Möglichkeit verschaffen, zwischen den Rechtsbehelfen Schadensersatz- und Erfüllungsanspruch zu wählen (s Rn 24). Die endgültige Umwandlung in den Schadensersatzanspruch bewirkt allerdings erst das ›Verlangen‹ des Schadensersatzes nach Abs 4 (§ 280 Rn 33) (unscharf Jauernig/Stadler § 281 Rz 1). Zum Anwendungsbereich der Regelung s § 280 Rn 1. Anspruchsgrundlage bleibt § 280.

 

Rn 2

Die Vorschrift erfasst alle Schuldverhältnisse, bei denen eine Konkurrenz von Schadensersatz und Erfüllungsanspruch in Betracht kommt (s § 280 Rn 4750). Dazu zählen auch Rückgewähransprüche nach Rücktritt oder Kündigung (BGHZ 209, 270 Rz 22; BAG NZA 18, 1216); die Rückgabe überlassener Gegenstände nach ordentlicher Kündigung wie insbes § 546 ist ebenfalls umfasst (BGHZ 56, 308, 312). § 281 gilt selbstverständlich auch für Geldansprüche (unrichtig Grüneberg/Grüneberg § 281 Rz 5). Das ist insb in Fällen der Annahmeverweigerung von Interesse, wenn der Preisgläubiger keine Zug-um-Zug-Verurteilung anstrebt, sondern sich vom Vertrag lösen will. Zu dinglichen Ansprüchen s § 280 Rn 50. § 281 gilt nicht für den Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich (BGH DB 13, 2329 Rz 12). Gem § 327m III gilt die Vorschrift ferner nicht für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen der Mangelhaftigkeit eines digitalen Produkts. § 281 I 3, IV bleiben jedoch entspr anwendbar (§ 327m III 2). Insb entfällt damit das Fristsetzungserfordernis (§ 327m Rn 11). Das Fristsetzungserfordernis entfällt auch für Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Bereitstellung digitaler Produkte gem § 327c II 2 (für Einzelheiten s Rn 5, § 327c Rn 6) sowie für Schadensersatzansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 475d II). Aus der fehlenden Anwendbarkeit bzw Modifikation des § 281 bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte ergeben sich zudem Änderungen hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs des Schuldners beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung (s Rn 37, § 327c Rn 7, § 327m Rn 10 sowie Kramme RDi 21, 20 Rz 18, 39).

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