Rn 28

Nach V ist ein sog Erbschaftsvertrag, nämlich ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen nicht nichtig; er bedarf aber der notariellen Beurkundung. Das soll vorweggenommene Erbauseinandersetzungen möglich machen. Verträge über testamentarische Zuwendungen sind wirksam bis zur Höhe des gesetzlichen Erbteils (BGHZ 104, 279, 282 mit guten Gründen gegen RGZ 98, 330).

 

Rn 29

V betrifft aber nur schuldrechtliche Verpflichtungen. Deren Ausführung unterliegt dann den Regeln des Erbrechts (etwa § 2033 I Übertragung eines Erbanteils).

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