Gesetzestext

 

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.

(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde mWv 28.5.22 als § 312k aF in das BGB eingefügt durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 Rn 4a). Sie dient der Umsetzung von Art 6a VRRL, den die ModernisierungsRL (Vor §§ 312 Rn 4a) dort ergänzt hatte. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) hat mWv 1.7.22 eine Verschiebung zu § 312l gebracht; inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden. I und II statuieren Informationspflichten der Betreiber eines Online-Marktplatzes; III und IV enthalten Definitionen des Online-Marktplatzes und des Betreibers eines Online-Marktplatzes. Die Erteilung dieser Informationen ist nicht konstitutiv für die Bindung an den daraufhin geschlossenen Vertrag (vgl ErwGr 57 ModernisierungsRL).

B. Informationspflichten, I, III und IV.

 

Rn 2

Betreiber von Online-Marktplätzen unterliegen nach I allgemeinen Informationspflichten, die in Art 246d EGBGB näher festgelegt werden. Hierdurch soll eine größere Transparenz für Verbraucher erreicht werden, die auf Online-Marktplätzen Verträge schließen. Insgesamt bezweckt die Regelung damit eine Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus. III enthält in Umsetzung von Art 2 Nr 17 VRRL die weit zu verstehende Definition des Online-Marktplatzes; IV legt in Umsetzung von Art 2 Nr 18 VRRL fest, wer als dessen Betreiber gilt.

C. Bereichsausnahme, II.

 

Rn 3

Soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen iSv § 312 V 1 angeboten werden, entfällt nach II die Informationspflicht, da hier zT besondere, von Art 246d EGBGB abweichende Informationspflichten gelten (etwa § 312d II iVm Art 246b EGBGB). Dies steht im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben, da die VRRL nach ihrem Art 3 III lit d nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt.

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