Gesetzestext

 

(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Abs 2 wurde eingefügt und der bisherige Abs 2 wurde Abs 3 durch das G zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht v 14.3.23, BGBl I Nr 72. Näher Rn 15a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan des Vereins und nach §§ 36, 37, 41 zwingend (§ 40 1) notwendig. Sie wird durch die Gesamtheit der erschienenen Mitglieder gebildet. Der Mitgliederversammlung obliegt die Kompetenz-Kompetenz, dh sie legt die Zuständigkeit der anderen Organe fest, soweit diese nicht durch das Gesetz zwingend bestimmt wird, wie zB die Vertretungszuständigkeit des Vorstands nach § 26. Sie kann den Vorstand aber nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen, wenn die Satzung die Zuständigkeit insoweit dem Vorstand zuweist (Celle NZG 2017, 1191 [OLG Celle 28.08.2017 - 20 W 18/17]). Bei Unzuständigkeit oder Handlungsunfähigkeit anderer Organe ist die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen. Sie entscheidet interne Streitigkeiten zwischen Organmitgliedern oder Vereinsorganen (näher Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1143 ff). Erst nach ihrem Beschl kann Feststellungsklage erhoben werden, dass ein Vereinsorgan sich rechtswidrig verhalten hat (BGHZ 49, 396; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 156a).

 

Rn 2

IR der zwingenden Vorschriften kann die Satzung die Befugnisse der Mitgliederversammlung regeln. Abdingbar ist ihre Zuständigkeit zur Bestellung des Vorstands und der Liquidatoren (§§ 27, 48), zur Erteilung von Weisungen (§§ 27 III, 48 II, 665) und zur Satzungsänderung (§ 33). Die Satzung kann die Mitglieder- durch eine Delegierten- bzw Vertreterversammlung ersetzen, muss aber die Zusammensetzung und Bestellung der Delegierten eindeutig regeln (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 7; näher BRHP/Schöpflin Rz 46 f).

B. Berufung der Mitgliederversammlung.

I. Einberufungsorgan.

 

Rn 3

Dieses ist der gesetzliche Vorstand (§ 26) als Vertretungsorgan, und zwar entspr § 121 II 2 AktG auch dann, wenn die Bestellung unwirksam oder seine Amtszeit abgelaufen ist (Ddorf Rpfleger 22, 84, 85). Steht allerdings fest, dass ein neuer handlungsfähiger Vorstand besteht, auch wenn seine Mitglieder noch nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, kann nach aA nur der gegenwärtige Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen (Brandbg RNotZ 07, 343). Die Einberufung ist wirksam, wenn sie durch ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder beim mehrgliedrigen Vorstand durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt (BRHP/Schöpflin Rz 9). Bei Doppeleinberufungen (zB unabhängig voneinander durch zwei Vorstandsmitglieder mit Einzelvertretungsbefugnis) gilt grds das Prioritätsprinzip, dh die spätere Berufung ist unwirksam (näher Reichert/Wagner Kap 2 Rz 1193 ff). Bei zeitgleichem Zugang sind die Einladungen beider Versender wegen Verwirrung der Mitglieder unwirksam (Stuttg Rpfleger 04, 106 [OLG Stuttgart 22.07.2003 - 8 W 220/03]). Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung bedarf einer satzungsmäßigen Grundlage (Köln Rpfleger 09, 237 [OLG Köln 24.11.2008 - 2 Wx 43/08]). Die Einberufungspflicht regeln §§ 36, 37.

II. Form, Frist, Zeit, Ort.

 

Rn 4

Die Satzung soll die Form der Berufung der Mitgliederversammlung regeln (§ 58 Nr 4). Sie muss hinreichend bestimmt sein (durch ›Presseveröffentlichung‹ ist zu unbestimmt, Hamm NJW-RR 11, 395 [OLG Hamm 23.11.2010 - I-15 W 419/10]) und sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten kann (Schlesw NJW 12, 2524). Daher kann grds die Ladung per E-Mail nur für Mitglieder mit E-Mail-Adresse vorgesehen werden, bei einem von vornherein computerversierten Mitgliederkreis aber auch für alle Mitglieder. Sieht die Satzung schriftliche Ladung vor, kann diese wegen § 127 II per E-Mail erfolgen (Hamm ZIP 15, 2273; Zweibr FGPrax 13, 223; Hbg Rpfleger 13, 457), eine eigen...

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