Rn 1

Art 22 behandelt – ebenso wie Art 19 I EVÜ bzw früher ex Art 35 EGBGB (www.pww-oe.de) – jede Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaates als eigenen Staat. Damit wird mit der Anwendung von ROM I die interlokale Frage mitgelöst. Führt die Anwendung von ROM I zum Recht eines Mehrrechtsstaates (zB Australien, Kanada, Mexiko, USA, Vereinigtes Königreich; s. Übersicht bei Meyer RabelsZ 83, 721–725), kommt dessen interlokales Recht nicht zur Anwendung (Rauscher/Freitag Art 22 Rz 2). Es gilt das in der Gebietseinheit geltende Sachrecht mit den bei Art 20 dargestellten Grenzen (s Art 20 Rn 2).

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