Rn 25

Nach allg Verjährungsrecht wäre der Käufer bei mangelhafter Lieferung gem § 215 bei Verjährung seines Anspruchs auf Nacherfüllung nur berechtigt, im Umfang eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts gem § 320 die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. IV 2 gewährt ihm das zusätzliche Recht, bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen iÜ die Zahlung des Kaufpreises vollständig zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist nicht von einer vorherigen Mängelanzeige abhängig, es kann daher auch für Mängel eingesetzt werden, die der Käufer erst nach Eintritt der Verjährung bemerkt. Ein gezahlter Kaufpreis kann nicht zurückverlangt werden (§ 214 II, Grüneberg/Weidenkaff Rz 19). Im Interesse einer Konkordanz zwischen dem Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung und der Rücktrittseinrede ist der Verkäufer berechtigt, deren Ausübung durch rechtzeitige Nacherfüllung abzuwenden und so die Zahlung des Kaufpreises durchzusetzen (s BRHP/Faust Rz 53 ff; MüKo/Westermann Rz 39). Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung steht der Erhebung der Einrede nicht entgegen (zur aF BGH BB 06, 1767 [BGH 14.06.2006 - VIII ZR 135/05] Rz 18 f). Analoge Geltung für in Kaufvertrag vereinbarte Vertragsstrafe (Hamm NJW-RR 16, 1253 [BGH 22.04.2016 - V ZR 256/14] Rz 123 f).

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