Rn 28
Der Verkäufer trägt die Beweislast, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt, der eine längere Verjährungsfrist als I Nr 2 lit b vorsieht (BGH NJW 16, 2645 [BGH 24.02.2016 - VIII ZR 38/15] Rz 40 ff).
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