Rn 6

Gem I Hs 1 wird der EV sachenrechtlich begründet, indem der Verkäufer sich bei Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung das Eigentum vorbehält und der Käufer die Kaufsache annimmt. Nach der Auslegungsregel von I Hs 2 (BRHP/Faust Rz 11) liegt dann ›im Zweifel‹ eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Zur Abgrenzung zu § 535 für vom Vermieter zur Verfügung gestellte Küche s LG Magdebg BeckRS 15, 04932. Für die rechtlichen Konsequenzen kommt es auch darauf an, wie sich der sachenrechtlich vereinbarte EV zur causa des Kaufvertrags verhält.

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