Gesetzestext

 

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

 

Rn 1

Liquidation bedeutet die Abwicklung des Vereins, indem das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt, die Gläubiger befriedigt werden und das verbleibende Vermögen an den Anfallberechtigten ausgekehrt wird. Der Verein ändert seinen Zweck und wird zum Liquidationsverein. Ein Liquidationsverfahren findet nicht statt, wenn das Vereinsvermögen dem Fiskus anfällt (§ 46), im Falle der Insolvenz und wenn der Verein seine Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein beschließt.

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