Rn 5

Das Kündigungsrecht aus § 486a II tritt neben andere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung, insb neben die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314, und schränkt diese nicht ein (BTDrs 17/2764, 21).

 

Rn 6

Hintergrund der Regelung ist, dass es für den Verbraucher bei langfristigen Urlaubsprodukten (§ 481a) oftmals besonders schwer einzuschätzen ist, ob die angebotenen Leistungen tatsächlich dauerhaft für ihn von Interesse sind. Aus diesem Grunde ist mit dem Kündigungsrecht ein geordnetes Verfahren vorgesehen, welches es dem Verbraucher nach 2 Jahren jährlich ermöglicht, sich für die Zukunft von dem Vertrag zu lösen (BTDrs 17/2764, 21).

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