Rn 16

Die Angabe des effektiven Jahreszinses, die dem Darlehensnehmer die Belastung aus dem Darlehen vor Augen führen u eine verlässliche Grundlage für Preis- u Konditionenvergleiche bieten soll, hat als Vomhundertsatz zu erfolgen; der Zinssatz ist ausdrücklich als effektiver Jahreszins zu bezeichnen. Die Verwendung anderer Begriffe ist unzulässig, leicht verständliche Abkürzungen (zB ›effekt Jahreszinssatz‹: BGH NJW-RR 89, 233 [BGH 20.10.1988 - I ZR 5/88]; ›eff Jahreszins‹; Hambg WM 90, 416 [OLG Hamburg 23.11.1989 - 3 U 95/89] gg Ddorf DB 88, 2456) sind erlaubt, nicht jedoch die Bezeichnung als ›Effektivzinssatz‹ ohne zeitlichen Bezug (Jahreszins) (BGH NJW 96, 1759 [BGH 08.02.1996 - I ZR 147/94] zur PAngV). Gem Art 247 § 3 III 1 EGBGB ist der effektive Jahreszins unter Beachtung von III 2 anhand eines ›repräsentativen‹ Beispiels zu erläutern (dazu Wittig/Wittig ZinsO 09, 633, 637). Der effektive Jahreszins ist dabei mit zwei Nachkommastellen (Nobbe/Müller-Christmann Rz 11) so präzise wie möglich (LG Dortmund ZIP 01, 66) auszuweisen.

 

Rn 17

Art 247 § 3 II 3 EGBGB enthält eine dynamische Verweisung auf § 6 PAngV (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). In die Berechnung nach der allein zulässigen aktuarischen Methode (§ 6 II PAngV) einzubeziehen sind neben dem Nominalzins auch Kosten (jew soweit sie vom Darlehensnehmer zu tragen sind) einer vom Darlehensgeber als Voraussetzung für die Darlehensgewährung verlangten Restschuldversicherung (Frankf WM 21, 933 Tz 68; Nürnbg WM 14, 2367, 2369), Bearbeitungsgebühren, Disagio u Agio, Cap-Prämien, Forward-Prämien, Provisionen u sonstige Kreditvermittlungskosten (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). Demgegenüber sind Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn der Darlehensnehmer sie unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- o ein Kreditgeschäft handelt, also etwa: Bereitstellungszinsen u Teilauszahlungsaufschläge, Kosten, die ihre Ursache in einem nicht planmäßigen Vertragsverlauf haben (Verzugszinsen, Mahnkosten), ferner Notarkosten, Grundbuch- u Schätzungskosten, Kaskoversicherungen, Anzahlungen u andere Eigenleistungen. Hierunter fallen auch Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll (BGHZ 162, 20; Staud/Kessal-Wulf Rz 14; SBL/Münscher § 81 Rz 76; Habersack WM 05, 353; Sauer BKR 05, 154 [BGH 18.01.2005 - XI ZR 17/04]; aA Beining VuR 06, 407, 409 [OLG Düsseldorf 23.02.2006 - I-10 W 115/05]).

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