Rn 3

Der zum 11.6.10 eigefügte II beruht auf Art 16 I 1 VerbrKrRL 2008. Auch ohne Kündigung ist der Verbraucher o ein Dritter (§ 267) auch bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Verbindlichkeiten ggü dem Darlehensgeber ganz o teilweise, § 266 gilt nicht, vorzeitig zu erfüllen (§§ 362 ff). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) gilt dies erst nach Aufhebung des § 503 I aF für nach dem 20.3.16 geschlossene Verträge (Art 229 § 38 I 1 Nr 1 EGBGB) (s aber Rn 4). Das Recht zur vorzeitigen Erfüllung darf weder durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen noch sonstigen Erschwernissen unterworfen werden (§ 512 1). Insb verbieten sich Vorfälligkeitsentschädigungen jeglicher Art (BGH NJW-RR 90, 431, 138 [BGH 12.10.1989 - III ZR 101/88]; WM 88, 1401; Hamm WM 95, 191 [OLG Hamm 28.09.1994 - 31 U 93/94]), soweit sie über die Regelungen der §§ 490 II, 502 hinausgehen. Bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Verträgen ist § 489 I Nr 2 aF zu beachten (Art 229 § 22 II EGBGB; BGH NJW 12, 445 [BGH 08.11.2011 - XI ZR 341/10] Rz 15).

 

Rn 4

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) mit bereits bei Vertragsschluss vereinbartem gebundenem Sollzins (§ 489 V 2) kann nach II 2 vertraglich festgelegt werden, dass Verbindlichkeiten während der Sollzinsbindung nur dann ganz o teilweise vorzeitig ohne Kündigung erfüllt werden können, wenn der Darlehensnehmer hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Darunter ist dasselbe zu verstehen wie bei § 490 II 1 (s dort Rn 14 f), wobei hier anders als nach § 490 II das bloße Bestehen des berechtigten Interesses genügt (Piekenbrock GPR 15, 26, 33).

 

Rn 5

Auf Verlangen des Darlehensnehmers hat der Darlehensgeber – bei Allgemein-Verbraucherdarlehen als vertragliche Nebenpflicht, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gemäß § 493 V – die noch ausstehende Verbindlichkeit unter Beachtung der Vorgaben des § 501 sowie eine ggf anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu dem beabsichtigten Rückzahlungstermin zu errechnen u dem Verbraucher mitzuteilen (Staud/Kessal-Wulf Rz 2; MüKo/Weber Rz 14 f), da der Darlehensnehmer zur Berechnung vielfach nicht in der Lage ist. Bei Verletzung der Pflicht macht sich der Darlehensgeber ggf schadensersatzpflichtig (§ 280 I).

 

Rn 6

Soweit der Darlehensnehmer seine Verpflichtung erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten um Zinsen u laufzeitabhängige Kosten nach Maßgabe des § 501 ab Erfüllungszeitpunkt; eine Vorfälligkeitsentschädigung kann der Darlehensgeber nur unter den Voraussetzungen u im Rahmen des § 502 verlangen (MüKo/Weber Rz 13).

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