Rn 88

Der Vermieter braucht nicht Eigentümer oder alleiniger Eigentümer der Mietsache zu sein (Rn 78). Vermieter kann daher auch anstelle des Eigentümers gem § 30 I ErbbauRG ein Erbbauberechtigter, ein Dauerwohnberechtigter (§ 37 I WEG) oder ein Nießbraucher (§§ 1030 ff) sein. Erlischt das Erbbaurecht, findet § 566 Anwendung, § 30 I ErbbauRG. Auch das mit einem Dauerwohnberechtigten geschlossene Miet- oder Pachtverhältnis erlischt, wenn das Dauerwohnrecht erlischt (§ 37 WEG Rn 1). Der Inhaber eines dinglichen Wohnrechtes (§ 1093) ist zur Vermietung hingegen nur berechtigt, wenn der Eigentümer dies gestattet.

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