Rn 1

§ 536c wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft und regelt die Mängelanzeigepflicht des Mieters. Die Vorschrift entspricht § 545 aF. Folgen der unterlassenen Mängelanzeige sind ein Schadensersatzanspruch des Vermieters (II 1) sowie Ausschlusstatbestände zum Nachteil des Mieters (II 2). Nach dem Gesetzeszweck ist § 536c Ausfluss der Obhutspflicht des Mieters für die überlassene Mietsache (§ 241 II) mit dem Inhalt sicherzustellen, dass diese nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch iSv § 538 hinaus abgenutzt, beschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wird (vgl BGH NJW-RR 19, 1225; NJW-RR 17, 329). Der Mieter hat deshalb zB Sicherungsmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse bzw Eingriffe Dritter zu treffen (sorgfältiges Schließen von Fenstern und Türen). Bei Verletzung der Obhutspflicht schuldet der Mieter Schadensersatz gem §§ 280, 241 II (BGH NJW-RR 19, 1225 [BGH 21.08.2019 - VIII ZR 263/17]; NJW-RR 17, 329 [BGH 14.12.2016 - VIII ZR 49/16]). Da der Vermieter den Zustand der Mietsache während der Überlassung nicht überblicken kann, folgt aus der Obhutpflicht eine Anzeigepflicht für auftretende Mängel, deren Folgen in § 536c bestimmt sind. § 536c gilt daher für die Dauer der Überlassung.

 

Rn 2

Als Teil des allgemeinen Mietrechts gilt § 536c für sämtliche Mietverhältnisse und über § 581 II auch für Pachtverhältnisse. Eine Übergangsregelung existiert nicht.

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