Rn 15

Das LG Hamburg (ZMR 04, 196) verneinte das Vorliegen eines starren Fristenplans bei folgendem Klauselzusatz: ›… Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung (dieser) Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung einer Verkürzung so ist (der Vermieter) auf Antrag (des Mieters) verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bzgl der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.‹ (BGH ZMR 05, 109).

 

Rn 16

Scheidet bei mehreren Personen auf Mieterseite (Eheleute oder Wohngemeinschaft) einer oder mehrere Mieter aus dem Mietverhältnis im Wege dreiseitigen Vertrages aus, ist der Verbleibende alleinige Mieter auch für die in der bisherigen Mietzeit bereits abgelaufenen Zeiträume renovierungspflichtig und kann sich nicht darauf berufen, er habe mit Abschluss des neuen Mietvertrages eine unrenovierte Wohnung übernommen (Einzelfallfrage: AG Hamburg 29.4.22 – 48 C 481/19 – juris). Kommt es bei der Vermietung an eine Einzelperson zu einer Absprache zwischen Mieter und dem Rechtsvorgänger (Vormieter) dahingehend, dass der neue Mieter die Fristläufe zur Schönheitsreparaturenpflicht seines Vorgängers übernehme, wird dies vom AG Münster (WuM 03, 562 [AG Münster 19.08.2003 - 28 C 4209/02]) als Vertrag zugunsten Dritter (des Vermieters) ausgelegt.

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