Rn 3

Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiäre Interesse des Mieters von einigem Gewicht, das sich iRd Rechts- und Sozialordnung hält. Das Interesse kann sowohl auf eine Mitbenutzung der Wohnung durch den Dritten iRe Lebensgemeinschaft als auch auf eine Untervermietung gerichtet sein (Sternel PiG Bd 65, 121, 131 f; Kappus NZM 18, 331). Bei Mietermehrheit genügt berechtigtes Interesse eines von ihnen (LG Berlin ZMR 21, 811). Humanitäre Absichten (zB Bürgerkriegsflüchtlinge aufzunehmen) sind noch nicht als berechtigtes Interesse anerkannt (AG Neukölln/LG Berlin WuM 94, 326 aA Derleder WuM 94, 305). Anerkannt ist der Wunsch auf Aufnahme nahestehender Personen (zB Lebensgefährte, Angehörige, soweit diese nur ›Dritte‹ iSd §§ 540 I, 553 sind, Geschwister des Mieters, entferntere Verwandte, Eltern) sowie die Absicht, nach Beendigung einer Partner- oder Wohngemeinschaft (zB aus finanziellen Gründen) einen neuen Mitbewohner aufzunehmen (LG Berlin MM 17, Nr. 5, S 29, AG Köln WuM 95, 654, LG Berlin GE 13, 1067; LG Darmstadt WuM 20, 22 zum Mieterwechsel bei einer Studenten-WG). Ausreichend ist auch die Absicht einer Vereinsamung im Alter zu begegnen (AG Hamburg WuM 90, 500); ebenso die (beabsichtigte) Bildung einer Wohngemeinschaft (LG Berlin NJW-RR 92, 13). Weitere Gründe: Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters, Verringerung des Raumbedarfs infolge des Todes/Auszugs von Familienmitgliedern oder nach der Trennung der Eheleute (LG Berlin ZMR 02, 49, 50), Aufnahme eines Untermieters, der das Kind des (berufstätigen) Mieters versorgen soll (LG Berlin ZMR 02, 49; AG Büdingen WuM 91, 585); Interesse des Mieters, während der Dauer seiner Abwesenheit eine Person zum ›Einhüten‹ aufzunehmen (LG Lüneburg WuM 95, 704, 705; AG Köln WuM 95, 654). Es ist nicht zwingend geboten, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat (BGH ZMR 06, 261 aA noch LG Berlin ZMR 02, 49).

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