Rn 11

Eine Umlegungsvereinbarung kann – wie jeder Vertrag – auch schlüssig geschlossen werden (s.a. § 535 Rn 32). Erforderlich ist ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei eindeutig und bestimmt einen entspr Vertragsänderungswillen erkennen lässt (BGH NZM 14, 748 [BGH 09.07.2014 - VIII ZR 36/14] Rz 19). Beruft sich der (unternehmerische) Vermieter auf eine stillschweigende Erweiterung der Umlegungsvereinbarung, kommt ein Widerrufsrecht nach § 312g in Betracht (Lützenkirchen NJW 15, 1740 (1741); s.a. § 535 Rn 69).

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