Rn 80

Der vermietende WEigtümer muss somit selbständig abrechnen oder, etwa durch den Verwalter als SonderE-Verw, abrechnen lassen. Dazu muss er in die entspr Belege beim Verw Einsicht nehmen und anhand der in der WE-Anlage geltenden Umlageschlüssel auf sich selbst umlegen (s.a. Rn 110). Anschließend muss er anhand der vereinbarten oder nach den nach § 556a III 1 geltenden Umlageschlüssel (dazu § 556a Rn 36 ff) die umlagefähigen Kosten auf den Mieter umlegen (Elzer ZMR 19, 825, 832; Flatow AnwZert MietR 16/17). Etwas anderes gilt, wenn Kosten speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, zB die Grundsteuer (BGH ZMR 14, 108 Rz 7; 12, 173 Rz 7).

 

Rn 81

Legt der vermietende WEigtümer auch nicht umlagefähige Kosten (Rn 4) um, gilt § 556 III 6 (BGH NJW 16, 2254 Rz 12). Der WEigtümer soll aber daran gehindert sein, sich auf § 556 III 6 zu berufen, wenn er sich in seinem Abrechnungsschreiben auf die beigefügte Jahresabrechnung bezieht und Kosten darin ausdrücklich als ›nicht umlagefähig bezeichnet‹ sind (BGH NJW 16, 2254 [BVerfG 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13] Rz 12; zw).

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