Rn 50

Betriebskosten, die nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehren (Rn 5), können grds in dem Abrechnungszeitraum (Rn 42) umgelegt werden, in dem sie entstanden sind (BGH NJW 10, 226 [BGH 11.11.2009 - VIII ZR 221/08] Rz 18; 07, 1356 Rz 18).

 

Rn 51

Ob ein Vermieter ferner berechtigt ist oder – unter besonderen Umständen – sogar nach §§ 241 II, 242 verpflichtet sein kann, in mehrjährigem Turnus anfallende Betriebskosten nicht in vollem Umfang in einen Abrechnungszeitraum einzubeziehen, sondern über mehrere Abrechnungszeiträume verteilt umzulegen, ist vorstellbar, wenn der Mieter durch die einmalige Umlage dieser Kosten in unbilliger Weise erheblich belastet würde (ohne Stellungnahme BGH ZMR 22, 282Rz 35; NJW 10, 226 [BGH 11.11.2009 - VIII ZR 221/08] Rz 19).

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