Rn 3
Ersatz von Verwendungen (Begriff § 994 Rn 2, § 996 Rn 2) außerhalb von I kann der Entleiher nach §§ 677 ff verlangen (II 1). § 685 kann dem Anspruch entgegenstehen (BGH NJW 85, 313; Hamm NJW-RR 98, 413; Frankf FamRZ 07, 641).
Rn 4
Das aus II folgende Recht auf Ersatz von Verwendungen umgreift nicht grundlegende Umgestaltungen, wie die Bebauung eines Grundstücks oder auch nur seine Pflasterung (LG Gießen NJW-RR 95, 532).
Rn 5
Wegen seiner Ansprüche aus II hat der Entleiher ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 (RGZ 65, 270).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen