Rn 6

Beim Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete allein für die Zwecke des Dienstberechtigten tätig und wird von diesem vergütet, demgegenüber schließen sich beim Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen (§ 705 – mWz 1.1.24 werden die §§ 705 ff durch das MoPeG [BGBl 21, Teil 1, 3436 ff] neu gefasst). Durch Erfolgs- oder Gewinnbeteiligung (Tantieme) wird der Dienstvertrag nicht zum Gesellschaftsvertrag; nicht Dienstverpflichteter, sondern Gesellschafter ist aber, wer an Gewinn und stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist, gesellschaftsrechtlichen Bestandsschutz genießt und die Mitsprache- und Informationsrechte eines Gesellschafters hat (vgl BAG NZA 91, 392).

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